OEM&Lieferant Ausgabe 1/2020

55 Recht Mobile Daten in Smart Cars Von Rechtsanwalt Dr. Paul Klickermann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, FROMM – Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht, Koblenz Kraftfahrzeuge sind heute mit vielfältigen IT-Systemen ausgestattet. Motoren, Bremsen sowie die Unterhaltungs- elektronik sind grundsätzlich softwaregestützt. Android, iOS oder Windows als Betriebssysteme werden in Bord- computern eingesetzt. Dadurch können Mobilitätsdaten verwertet werden. Die generierten Daten über den Zustand und die Umgebung des Fahrzeuges sind für die Fahrzeughersteller von erheblicher Be- deutung. Die zumeist personenbezogenen Daten betreffen Wartungs- und Reparatur- zwecke, Zwecke der Verbesserung und Wei- terentwicklung, vernetzte Verkehrssysteme, Daten zur Ablage imUnfalldatenspeicher und zur Medien- und Telekommunikationsdienste. Einige Zwecke, soweit sie Sicherheits-/Ge- sundheitsrisiken für den Fahrer betreffen, sind problemlos verwendbar. Es gibt aber auch Gesundheitsdaten von Fahrern, die durch Fahrzeuge erhoben werden können. Dies kann im Arbeitsverhältnis gegebenen- falls zu einer Rund-um-Überwachung des Arbeitnehmers führen. Im Regelfall sind nur anonyme Spiel-/Testdaten bzw. eigens zu Test- und Demonstrationszwecken erhobene Testdaten zulässig. Im Rahmen dieser Vernet- zung der Mobilitätsdaten werden teilweise Cloud-Dienste BG-Data-Technologie genutzt. Gerade bei der Fahrassistenz ist eine umfang- reiche Sensorik erforderlich. Ein weiterer Aspekt ist die Datensicherheit. In vernetzten Systemen ist datenschutzrechtlich zu klären, ob die Datenübertragung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu- lässig ist. Werden personenbezogene Daten des Fahrers erhoben und verarbeitet, so haben folgende Akteure ein Interesse an der Nutzung sol- cher Daten: Hersteller und OEM-Aftermarket, freier Aftermarket und Steuerbehörden. Als freier Aftermarket werden solche Teile bezeichnet, die nicht im Auftrag des Automo- bilherstellers produziert werden. Es handelt sich hierbei um „Nachbauten“ oder „Lizenz- bauten“. Unter welchen Voraussetzungen die von Fahr- zeugen gesammelten Daten erhoben und ver- arbeitet werden dürfen, hängt davon ab, ob es sich um personenbezogene Daten handelt. NachArtikel 6DSGVO ist eine Verarbeitung per- sonenbezogener Daten nur zulässig, wenn eine Einwilligung des Fahrers vorliegt, die Daten- verarbeitung zur Erfül-lung des Vertrages, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder aus berechtigtem Interesse gerechtfertigt ist. Es gibt bereits Modelle der Datennutzung bei vernetzten Fahrzeugen. BMW Connected Drive ist eine von BMW aufgebauter IT-Platt- form mit entsprechenden Vertragsbedingun- gen. Bei BMW Connected Drive werden über eine festverbaute SIM-Karte Onlinedienste im Auto angeboten, teilweise in Verbindung mit einer Smartphone-App. Die durch BMW Connected Drive gesammelten Daten bietet BMW auf einer B2B-Datenplattform zur Nutzung durch Dritte an. Auch die Automarke Tesla hat eine sogenannte Kundendatenrichtlinie erlassen. Diese Richtlinie unterscheidet zwischen „In- formationen von Ihnen über Sie oder Ihre Ge- räte“, „von Ihren oder über Ihr Tesla-Fahrzeug“ und „von oder über Ihre Tesler-Energiepro- dukt“. Diese Kundendatenschutzrichtlinie ist allerdings mit der europäischen Datenschutz- niveau kaum in Einklang zu bringen. Auf dem Primärmarkt für Daten, die beim Betrieb vernetzter Fahrzeuge anfallen, ist besonders das Vertragsverhältnis mit dem KFZ-Hersteller von Interesse. Zusätzlich zu diesem Vertrag kommt es auf den Vertrag mit weiteren Anbietern (Aftermarkt) entschei- dend an. Die Akteure nutzen meist miteinan- der verbundene Verträge. Spannend bleibt die Frage, wer Zugang zu den Mobilitätsdaten erhalten soll, denn es gilt einen Datenmissbrauch zu verhindern. Bild: © Kai Myller Rechtsanwalt Dr. Paul Klickermann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. jur. Paul Klickermann, of counsel Rechtsanwalt I Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Digitale BusinessCard FROMM – Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht www.fromm-koblenz.de Webseite T E I L E N

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